Angestoßen durch einen Hinweis in einem Kommentar habe ich mich mal dem DFB-Statut der dritten und vierten Liga (pdf) (broken Link) angeschaut. Beide Ligen werden mit eigenem Statut im Verantwortungsbereich des DFB ausgetragen, während die ersten zwei Ligen die DFL und die Ligen unterhalb der Regionalliga die jeweiligen Regionalverbände organisatorisch betreuen.
Das Statut ist ein 114 Seiten starkes Papier in typischem Verbandsdeutsch, das die Zulassung zu den Spielklassen und die Anforderungen an die beteiligten Vereine regelt. Und so auch für RB Leipzig und den DFB in ihrem vermuteten Streit um die Zulassungsvoraussetzungen für die kommende Spielzeit relevant ist.
Nur um das in Erinnerung zu rufen: Glaubt man den medialen Berichten, dreht sich der Streit und die kolportierte Meinung des DFB (der laut gestriger BILD und dem DFB-Mediendirektor sogar zusammen mit der DFL eine Arbeitsgruppe zu RB Leipzig gebildet hat), dass RB Leipzig derzeit wegen seiner Vereinsstrukturen keine Lizenz für die kommende Spielzeit erhalten würde, um die Allmacht des Ehrenrates, möglicherweise um die fehlende Mitbestimmung der Mitglieder und um zu viel (formalen) Einfluss durch den Sponsor Red Bull.
Erste wichtige Erkenntnis des virtuellen Blätterns im Statuten-Papier: Es gibt keine Differenz zwischen der dritten und der vierten Liga in Bezug auf die organisatorischen Voraussetzungen, die ein Verein erfüllen muss. (Zumindest wenn es um Mitglieder, Organe und Vorstände geht, bei Stadiongröße und Co natürlich schon.) Was mich in meiner Position bestärkt, dass es doch sehr erstaunlich ist, dass der DFB plötzlich einen Verein unter Beobachtung nimmt, dem man bereist zweimal die Lizenz erteilt hat und bei dem sich seither nichts (zumindest nichts öffentlich wahrnehmbares) geändert hat und auf den keine neuen Statuten anzuwenden sind.
Essenziell sind es zwei Punkte auf den Seiten 105 und 106 der 114 Seiten, die im vorliegenden Fall potenziell relevant sein könnten. Der erste:
Für einen Verein gilt zusätzlich, dass er in seiner Satzung sicherstellt oder sich hierzu verpflichtet, dass die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und gegebenenfalls auch die übrigen Mitglieder des Vorstandes wählt, nachdem zuvor ein Wahlausschuss den Vorsitzenden bzw. die Mitglieder des Vorstandes vorgeschlagen hat, oder ein von der Mitgliederversammlung in seiner Mehrheit gewähltes Vereinsorgan den Vorsitzenden und auch gegebenenfalls die übrigen Mitglieder des Vorstandes bestellt.
Sprich, die Mitgliederversammlung von RasenBallsport Leipzig e.V. wählt entweder selbst den Vorstandsvorsitzenden oder hat die Möglichkeit, ein Gremium zu wählen, dass den Vorstand und dessen Vorsitz bestellt. Man hat sich bei RB für zweiteres entschieden. Dieses Gremium ist der sagenumwobene Ehrenrat, der auf sieben Jahre gewählt worden sein soll und kürzlich Dr. Florian Müller zum Vorstandsvorsitzenden bestimmt hat. Gegen diesen Punkt der DFB-Satzung scheint RB Leipzig offenbar schon mal nicht zu verstoßen.
Bleibt noch der zweite Punkt:
Der Bewerber muss in seiner Satzung oder seinem Gesellschaftsvertrag sicherstellen oder sich hierzu verpflichten, dass Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/ Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Teilnehmers sein dürfen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in Organen des Teilnehmers übernehmen. Für die Mitgliedschaft in Kontrollorganen des Teilnehmers kann der DFB auf Antrag des Teilnehmers eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Der Antrag ist zu begründen.
Der Absatz scheint auf den ersten Blick spannend zu sein (ging mir zumindest so), suggeriert er doch beim Drüberfliegen, dass Arbeitnehmer von oder Verantwortliche bei Sponsoren oder Geldgebern nicht in den Gremien des Vereins sitzen dürften. Das steht wiederum aber tatsächlich gar nicht drin in dem Absatz, der letztlich nur verbietet, dass Personen, die in Unternehmen tätig sind, die gleichzeitig bei MEHREREN Vereinen erheblich investieren, irgendwo in einem Vereinsgremium sitzen. Was letztlich nur sicherstellen soll, dass der Wettbewerb in den Fußballligen nicht durch Interessenskonflikte auf Führungsebene unterminiert wird.
Beide Regeln und mehr relevante gibt es zum Themenfeld offenbar auch in anderen Papieren des DFB oder der DFL nicht, scheinen mir nicht gegen das Prozedere bei RB Leipzig zu sprechen. In Bezug auf die DFB-Statuten ist die Besetzung von Ehrenrat und Vorstand bei RB Leipzig mit Personen, die offenbar bei Red Bull eine arbeitstechnische Rolle spielen, nicht zu beanstanden. Sondern Sache der Mitglieder. Und ob das wiederum nur sieben sind, die alle gerne Red Bull trinken und einen Verein zum Zwecke des Betreibens von Fußballsport gründen, danach fragen die Statuten des DFB nun mal nicht (wenn ich nichts übersehen habe). Ein Verein ist ein Verein und kann prinzipiell im Rahmen seiner satzungstechnischen Bedingungen erst mal machen, was er will. Gegen 50+1 verstößt RB Leipzig jedenfalls sowieso nicht, da er als Verein formaljuristisch den Mitgliedern gehört und keinen Anteilseignern.
Bliebe eigentlich aus meiner Sicht als Ursache der Meinungsunterschiede zwischen DFB und RB Leipzig nur noch ein Feld, was durch das Statut des DFB gar nicht geregelt ist, nämlich Satzungsfragen bei RB Leipzig selbst. Möglicherweise – und hier täte die Satzung des Vereins zum reingucken Not – hat der Ehrenrat eine Funktion, die die eigentlichen Zentrale eines Verein, den Vorstand praktisch entmachtet. Dass der Ehrenrat den Vorstandsvorsitzenden bestimmt und nicht der Vorstand verweist in diese Richtung. Möglicherweise ist der Ehrenrat ein Schutzmechanismus gegen den Einfluss der Mitglieder, den diese auf den Vorstand jederzeit hätten. Was aber bei sieben mit Red Bull konform gehenden Gründungsmitgliedern auch eine etwas alberne Idee wäre..
Sei es drum, der Punkt ist, dass ich nicht sehe, dass RB Leipzig dem DFB eine Angriffsfläche bietet, die aus den Regularien des DFB selbst erwachsen. Woraus gleich die nächste Frage resultiert, inwieweit es dem DFB möglich wäre, etwas durchzusetzen, was er statutentechnisch nicht durchsetzen kann, aber trotzdem gerne aus Gründen der Beschränkung der Einflussnahme des Sponsors durchsetzen würde. Eigentlich ginge dies nur über den Weg, die allgemeine Rechtsgrundlage der Satzung von RB Leipzig in Frage zu stellen. Und den Konflikt somit auf das Feld des Vereinsrechts zu verlagern.
Oder, um es noch einmal, aber anders zu sagen: RB Leipzig erfüllt als Verein die Statuten und sonstigen Voraussetzungen des DFB, verstößt also (aus meiner Sicht) NICHT gegen das Protokoll des DFB. Dieser scheint vielmehr ein vereinsrechtliches Problem mit der Satzung von RB Leipzig zu haben. Was sich eigentlich nur auf die Rolle des Ehrenrates beziehen kann oder auf die Frage, ob ein Großteil des Vereins ohne Stimmrecht bleiben darf. Dass der Verein (genügend) Mitglieder hat und selber entscheiden kann, wen er aufnimmt, scheint unstrittig.
So gesehen läuft alles auf eine Kompromisslösung DFB-RB heraus, die den Weg vor ein bundesdeutsches Gericht zur Klärung der vereinsrechtlichen Fragen vermeidet. Denn beide Seiten dürften daran kein gesteigertes Interesse haben. In diesem Sinne wird auch Wolfgang Loos mit seiner Behauptung Recht behalten, dass RB Leipzig genau wie in den letzten Jahren auch im kommenden Jahr die Lizenz erhalten wird. Nur der Preis dafür muss noch in juristischen Kompromissen ausgehandelt werden.
Der DFB kann RB Leipzig m. E. gerichtlich nicht zwingen, die Satzung zu ändern, da der DFB in der Frage nach einer gesetzeskonformen Satzung eines Vereins nicht zuständig ist und daher auch keine Klagebefugnis haben dürfte. Die Prüfung der Satzung eines Vereins übernimmt das zuständige Registergericht bei der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister. Und dann gilt: wenn Eintrag – dann Verein.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass der DFB versucht, in der Öffentlichkeit ein Szenario aufzubauen, das ihn zumindest als eine Art “Hüter der Fußball-Unschuld” erscheinen läßt, wenn er dann, entgegen der lautstarken öffentlichen Empörung über den “Sch….kommerz”, RB die Lizenz erteilen muss.
Nur dank P.P. gibt es diese Diskussion, unter Oral hatten wir genug andere Probleme = insgesamt aber ein gutes Zeichen, ich bin weiter sehr optimistisch, nochmals schon jetzt danke Peter!
G.S. hat sich mit diesem Thema einen bärendienst erwiesen, ein Fan seiner “besonderen” Kommentare bleibe ich aber weiterhin…
Football is for you and me, not for RedBull Industry!
@Franke: Ist das so mit der fehlenden Klagebefugnis? Dürfte sicherlich eine interessante Frage sein, da es ja so aussieht, als wäre der DFB zumindest im Rahmen seiner Lizensierung nicht für die Satzung von RB zuständig. Es muss doch aber eine Möglichkeit geben, gerichtlich gegen Vereinssatzungen vorzugehen. Es kann ja nicht nur sein, dass das Registergericht eine Satzung zulässt und diese dann für immerdar gilt?
@Knut: Aha und danke.
@rotebrauseblogger: Ich denke, der Registereintrag ist ein Verwaltungsakt gem. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG). Und wenn ich mich recht erinnere, kann lt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur der Betroffene selbst klagen – nach einem vorangegangenen Widerspruchsverfahren. Der ganz normale Verwaltungsklageweg.
Und solange die gesetzlichen Vorschriften für Vereinssatzungen nicht geändert werden, hat das Ding wohl Bestand.
Der DFB könnte wohl RB Leipzig die Lizenz mit Verweis auf deren Satzung verweigern – aber dann ? Gab es schon mal Präzedenzfall, in dem der DFB einem Verein (oder Kapitalgesellschaft) mit Verweis auf dessen Satzung (Gesellschaftervertrag) die Lizenz verweigerte ?
Liebe Rasenballkonsumenten,
findet euch damit ab,dass das Projekt Rasenball nicht konform mit den Regeln des Vereinsrecht sind (gemeinütziger Verein).mit den Statuten des DFB.
Zitat
“Die Tätigkeit des Vereins muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Die Allgemeinheit wird nicht gefördert, wenn sich die Auswahl der Mitglieder an sachfremden Merkmalen orientiert. Grundsätzlich muss die Mitgliedschaft jedem offenstehen. Eine Begrenzung ist nur unschädlich, wenn sie sich an dem steuerbegünstigten Zweck orientiert. Bei einem Tauchsportverein ist es zum Beispiel unschädlich, wenn an den Lehrgängen nur Personen teilnehmen können, die sich erfolgreich bestimmten medizinischen Untersuchungen unterzogen haben.”
Bedeutet Dosen-Ösi muss jeden Aufnehmen der Mitglied werden möchte und schon können die Mitglieder den Vorstand wählen. Dosen-ösi wird nur noch zum Zahlemann verdonnert.
Ergo das Projekt ist Tod.
Man hätte den naiven Ösi nur mal vor 3 Jahren das schon Sagen sollen,dass er sowas hier nicht durchziehen kann,Naja so hat er wenigstens noch ein paar Fussballspieler bezahlt über die Jahre .
Matteschitz ein Paradebeispiel für das Petermann Prinzip,oder anders formuliert,Basejump,Brakedance ist halt nicht zu vergleichen mit Fussball.
@Fan
Hier geht es nicht um einen gemeinnützigen Verein sondern um einen eingetragenen Verein. Also bitte keine Vernebelung.
Danke!
@rotebrauseblogger
Das Lesen in diesem Blog ist immer wieder ein Vergnügen!
Großer Dank!
@ Fan: kannst du den unwissenden Konsumenten dann noch kurz erläutern, warum man bisher eine Lizenz erhalten hat? Vielleicht wäre es hilfreich, wenn du dir die bisher hier erschienenen Beiträge durchlesen würdest, anstatt direkt loszupoltern.
@Dase & Eventus: Danke. Bei ganz vereinzelten Kommentaren tue ich mir mit einer eigenen Reaktion sehr schwer. Schön, dass dann andere das Reagieren übernehmen..
Aber da RBL ja scheibar zur Zeit als gemeinnützig eingestuft ist, hat er dann doch wieder nicht so unrecht. Aber RBL kann es sich natürlich locker leisten, auf die Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen finanziellen Vorteile zu verzichten.
@Wuppertaler
Gibt es eine Quelle dafür, dass RBL als gemeinnützig anerkannt wurde bzw. die Gemeinnützigkeit anstrebt?
Wurde bei der Diskussionsveranstaltung erwähnt und von der LVZ dokumentiert. So wie ich das verstanden habe, wurde die Gemeinnützigkeit vorläufig ausgesprochen/ anerkannt.
Wobei dann weiterhin die Frage steht, wie der DFB im Rahmen seines Lizensierungsverfahrens einen Punkt angehen wollte, der sie strenggenommen nichts angeht bzw. zu dem es in den Statuten und Paragraphen keinerlei Forderungen gibt. Die Gemeinnützigkeit ist letztlich ausschließlich eine Sache zwischen Finanzamt und Verein und geht den DFB gar nichts an. Oder was seh ich da falsch?
In Bezug auf die Lizenz des DFB sehe ich da auch keine direkten Konsequenzen. In Bezug auf die Vereinssatzung unter Umständen schon. In wie weit die Gemeinnützigkeit für die Mitgliedschaft in den übergeordneten Verbänden notwendig ist, wäre dann zum Beispiel eine entscheidende Frage. Wenn die erfolgte Eintragung des Vereins ins Register das ausreichende Kriterium für die Verbände ist, dann ist die Satzung sicher schwer angreifbar.
Das ist doch alles ein Medien – Lachsack.
Man sollte sich lieber um Vereine kümmern die Ihren Pflichten nicht nachkommen, wie z.Bsp. Dynamo Dresden. Wenn es nicht mehr weitergeht bezahlt die Stadt, da mal ne Million, da mal ne halbe Million usw. Derweil verfallen in Dresden die Straßen, die Stadt kann aus finanziellen Nöten Ihren Verpflichtungen nicht mehr umfassend nachkommen etc.-etc. .
Seid froh, daß bei RB Leipzig einer die Rechnung bezahlt ….. und keine Kohle von der Stadt und damit vom Steuerzahler nimmt.
“Seid froh, daß bei RB Leipzig einer die Rechnung bezahlt ….. und keine Kohle von der Stadt und damit vom Steuerzahler nimmt.”
Aktuell gewährt RB der Stadt quasi nur einen Kredit. Denn sollte sich RB zurückziehen darf die Stadt mal eben 30 Mio für den Cottaweg überweisen…
Polemik gut und schön, aber das was Du @interpreter schreibst, ist schlicht falsch. RB hat die Möglichkeit den Erbbaupachtvertrag alle 10 Jahre zu kündigen. Tun sie das, muss die Stadt dem Verein für diesen Fall einen bestimmten Teil des dann jeweils aktuellen Verkehrswertes zukommen lassen. Kündigt RB nach 10 Jahren den Vertrag zahlt die Stadt 20% des Verkehrswertes für ein komplettes und neues Trainingszentrum. Im Zehnjahresrythmus erhöht sich der Prozentwert um jeweils 20%. Nach 50 Jahren käme man also auf 100% des Verkehrswertes (der Bebauung!). In dieser Zeit hat die Stadt durch die Pacht und durch den Verein als Wirtschaftsfaktor aber auch diverse Einnahmen, die den Verkehrswert der Sportanlage deutlich aufwiegen dürften. Letztlich ist das Geschäft faktisch-wirtschaftlich für die Stadt ein gutes.
@rotebrauseblogger: Hmm, ich hatte das andersrum in Erinnerung. Also 100% abwärts. Nichtsdestotrotz wären dann im Worst Case (d.h. 30 Mio Verkehrswert, 20%) 6 Mio weg. Allerdings kann eh keiner in die Zukunft blicken, insbesondere in die Entwicklung des Verkehrswertes. Ich gehe aber immer vom Worst Case aus, siehe das mahnende Beispiel Bruno Plache Stadion.
Andersherum (100% abwärts) wäre es tatsächlich ein schlechter, weil arg risikobehafteter Deal. Zahlt man 6 Millionen und kriegt dafür (im fiktiven Fall) eine Fläche im Wert von 30 Millionen würde ich das hingegen für ein gutes Geschäft halten. Vorausgesetzt natürlich die Stadt kann die Fläche dann irgendwie oder mit irgendwem nutzen oder weiterverkaufen..
“Vorausgesetzt natürlich die Stadt kann die Fläche dann irgendwie oder mit irgendwem nutzen oder weiterverkaufen..”
Hier dürfte der Knackpunkt liegen, das Gelände ist doch zu sehr auf Fussball angelegt, auch der Unterhalt dürfte ne Stange Geld kosten. Es ist auch nicht das Problem von RB das sich der Stadtrat so um den Finger wickeln lässt, um das von meiner Seite aus klarzustellen. Ich habe nur etwas gegen die Pauschalisierungen (“Leipzig hat’s gut, muss nix zahlen”) – Imho gibt es immer noch einen Betreiberzuschuss für das ZS (auch wenns Kölmel gehört), für weitere Infrastrukturmassnahmen (Verkehrskonzept im allgemeinen und auch die Erich-Köhn Strasse im speziellen) wird die Stadt noch einige Millionen ausgeben.