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RB Leipzig: die Satzung, Gemeinnützigkeit und der Ehrenrat

So nun, ein bisschen was an RB-Satzungs- und DFB-Statuten-Betrachtungen geht immer noch. Nachdem die bisherigen Versionen hier im Blog eher aus gefährlichem Halbwissen bestanden (siehe hier und hier und hier), soll es heute um den Versuch gehen, daraus halbwegs geordnetes, mittelgefährliches Dreiviertelwissen zu machen. Investigativblogging sozusagen. Die vereinsseitige, öffentliche Geheimniskrämerei macht es möglich. Dabei drehen sich die immer wieder besprochenen Probleme in Bezug auf die Lizenzierung von RB Leipzig durch den DFB einerseits meist um das Problemfeld Gemeinnützigkeit des RasenBallsport Leipzig e.V. und andererseits das Problem des zu großen Einflusses des (formalen) Sponsors Red Bull (via Ehrenrat). Mal gucken, was davon am Ende übrig bleibt.

Gemeinnützigkeit

Das erste Themenfeld ist genaugenommen keines, das in irgendeiner Form mit dem DFB zu tun hat. Der DFB prüft keine Gemeinnützigkeit, noch ob deren Bedingungen eingehalten werden oder sonst etwas. Der Zwang zur Gemeinnützigkeit kommt indirekt direkt aus einer ganz anderen Ecke.

Wer mit einem Verein in Deutschland in einer dem DFB unterstehenden Ligen Fußball spielen will, muss bei dem Landesverband Mitglied sein, in dem man seine fußballerische Heimat (Leipzig = Sachsen) hat. Im Falle RB Leipzig wäre das der Sächsische Fußballverband (SFV). Dessen Geschäftsführer Frank Pohl benannte im direkten Gespräch die „Checkliste“, die ein Verein beachten muss, um im SFV Mitglied zu werden. Neben allerlei Formalia, die die Existenz des Vereins belegen sollen (Postanschrift, Satzung, Registerauszug, Gründungsversammlungsprotokoll) ist vor allem ein Punkt hier und heute von Interesse: Voraussetzung für die Mitgliedschaft im SFV ist zwingend die Mitgliedschaft im Landessportbund (LSB). Dies gilt laut Pohl nach jetzigem Stand für alle Ligen und für alle Zeiträume. Wenn man sich dies logisch übersetzt, heißt dies, dass ein Erlöschen der Mitgliedschaft im LSB ein Erlöschen der Mitgliedschaft im SFV und somit ein Erlöschen der Spielberechtigung zur Folge hätte.

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