Drittligalizenzen

Es dürfte wohl das Thema der nächsten Wochen für den geneigten Verschwörungstheoretiker werden, die kurze und überspitzt formulierte BILD-Nachricht, dass der HFC um die Drittliga-Lizenz bange. Die entsprechende Theorie dazu geht so: Der DFB versuche dem HFC die Lizenz zu verweigern, damit der sportlich hinterherhängende Regionalliga-Rivale RB Leipzig doch noch aufsteigen könne. Die Nähe von Verschwörungstheorien zu Witzen ist manchmal frappierend.

Das sachliche Thema dainter, nämlich die Lizenzprobleme des HFC werden sich im Kern als nicht wirklich problematisch herausstellen. Dass ein Verein (wie jetzt auch der HFC) seine Lizenz unter der Bedingung erhält, bis zu einem Stichtag X noch Auflagen erfüllen zu müssen, ist in allen Ligen unter DFB-Verantwortung absolut normaler Alltag. Beim HFC dürfte der Vorgang noch normaler sein, da es hier um einen Verein geht, der nach 20 Jahren Pause (und damit praktisch ohne Erfahrung) wieder einmal an die Tür des Profifußballs klopft. Dass dies eine extreme Herausforderung wirtschaftlicher und infrastruktureller Art ist, kann sich jeder denken. Zumal in einem Verein, der letztes Jahr nebenbei ein Stadion gebaut hat (und durch das Ausweichstadion ordentlich Miese gemacht hat), bisher in vom DFB geforderten Positionen keine hauptamtlichen Mitarbeiter beschäftigt und noch nicht weiß, ob er im nächsten Jahr mit Einnahmen aus dem DFB-Pokal rechnen kann oder nicht.

Dass der Hallesche FC seine Lizenz nicht auf Anhieb erhält, zeigt vor allem auch, dass Vereine, die in der Regionalliga ganz oben mitspielen wollen, letztlich hart an der Grenze zum Unverträglichen kalkulieren müssen. Das vergisst man sicherlich gern einmal, wenn man RB Leipzig oder Holstein Kiel heißt und auf ein proppevolles Budget verweisen kann oder durch den DFB-Pokal den Geldspeicher gefüllt hat. Für einen Verein wie den HFC ist der Aufstieg wirtschaftlich ein Balanceakt, wie auch die Aussagen des HFC-Präsidenten Michael Schädlich zeigen, der davon ausgeht, dass der Verein aufgrund der zu zahlenden Sieg- und eventuell Aufstiegsprämien am Ende der Saison bestenfalls Plus-Minus-Null abschneiden werde.

Wie auch immer, das alles wird letztlich nur eine Randgeschichte ohne Folgen bleiben und muss auf RB-Fanseite keinen frohlocken lassen, denn dass RB seine Drittligalizenz ohne wirtschaftliche Auflagen erhalten hat, ist angesichts des finanzkräftigen Backgrounds nicht wirklich erstaunlich. Viel interessanter an der Lizenzerteilung für RB ist die Tatsache, dass damit auch in aller Stille alle Fragen zur Vereinbarkeit der RB-Konstruktion bzw. der RB-Vereinssatzung mit den DFB-Statuten positiv beantwortet wurden. Ob dafür Anpassungen an der Satzung nötig waren, kann ich aktuell nicht beurteilen. Vor ein paar Wochen jedenfalls, als die Lizenzierungsunterlagen vereinsseitig bereits eingereicht waren, war die Vereinssatzung von RasenBallsport Leipzig, wie man sie beim Amtsgericht einsehen kann, noch die originale von 2009.

Insgesamt sehe ich mich durch die ohne jegliche Auflagen erfolgte Lizensierung von RB Leipzig für die dritte Liga in meiner Ansicht bestätigt, dass der DFB letztlich auf der Basis seiner Statuten und Lizensierungsordnung keine tiefgreifenden Möglichkeiten hat, auf die Satzung eines Vereins Einfluss zu nehmen (wäre ja auch noch schöner, könnte sich ein Verein(!) wie der DFB über das deutsche Vereinsrecht stellen). Im konkreten Fall hieße das, dass RB Leipzig entweder in Bezug auf das Problem der Rolle des Ehrenrats als Vereinsorgan in der Satzung nachgebessert hat oder der DFB diese (sowieso faktisch nicht wirklich relevante) mögliche Forderung hat fallen lassen. Zur Rolle des Ehrenrats und was daran eventuell in Bezug auf die DFB-Statuten problematisch sein könnte, hatte ich bereits vor einem halben Jahr alles wesentliche gesagt.

Bliebe jenseits der nun für absehbare Zeit positiv geklärten Frage nach der Gültigkeit der RB-Satzung unter der Perspektive des Vereinskonstrukts nur noch die Frage der Gemeinnützigkeit übrig (die auch in gerade erwähntem Artikel besprochen wurde). Ob diese vorliegt, prüft das Finanzamt in regelmäßigen Abständen. Gemeinnützigkeit ist von den Verbänden wie dem Landessportbund als Voraussetzung angegeben, um dort Mitglied werden zu können, was wiederum Voraussetzung ist, um überhaupt in einer Fußballliga mitspielen zu dürfen. Zur Vereinsgründung gab es – so wie ich es verstehe – die vorläufige Gemeinnützigkeit für RB Leipzig oben drauf.

Bedingung für die Gemeinnützigkeit ist allerdings die Mitgliederoffenheit. Ich bin kein Jurist, aber es wäre sehr erstaunlich, wenn dies nicht eine rein formale Forderung wäre. Sprich, in der Satzung muss irgendwo drinstehen, dass der RasenBallsport Leipzig e.V. Mitgliedern offen steht. Was es tut. Dass dies in der Praxis nicht heißt, dass auch stimmberechtigte Mitglieder eintreten wollen bzw. gelassen werden, müsste aus finanzamtformalen Gesichtspunkten egal sein. Wäre es dies nicht, müsste auch der seit 10 Jahren mit 10 Mitgliedern ausgestattete Lateinamerika-Soli-Verein ein Problem mit der Gemeinnützigkeitsanerkennung bekommen.

Das alles ist natürlich viel Formales und viel Getrickse. Da die Regeln des sportbezogenen Zusammenlebens auf organisatorischer Ebene aber eben Statuten und Satzungen und Lizensierungsordnungen sind, ist das auch ganz folgerichtig. Weswegen die Polemik der 11Freunde in ihrem Text zur RB-Vereinssatzung, dass RB Leipzig “eine Revolution im deutschen Fußball sei, die wollen muss, wer RB Leipzig demnächst durch die Zulassungen winkt”, auch falsch ist, weil die Lizensierung eben keine Frage von Wollen und Winken ist, sondern eine von Regeln und Prüfen. Man kann Regeln wollen und verändern, aber man kann nicht so tun als ob man Vereine auf der Basis von Meinung lizenztechnisch bewerten könne. In diesem Sinne ist die Lizenzerteilung für Liga 3 an RB Leipzig wohl auch absolut folgerichtig. Jetzt müssen die RasenBallsportler nur noch sportlich nachziehen..

7 Gedanken zu „Drittligalizenzen“

  1. Ein Hinweis hier von uns, die wir ebenfalls ins Vereinsregister eingetragen sind.

    Du musst als Verein keinesfalls für Mitglieder offenstehen oder gar welche aufnehmen, du musst nur lediglich welche (nach aktuellem Vereinsrecht mind. 7 Mitglieder) bei der Gründung vorweisen und eine Regelung zur Mitgliederaufnahme in deiner Satzung stehen haben.

    Keinesfalls musst du aber neue Mitglieder aufnehmen. Man könnte streng genommen einen Verein gründen mit 7 Mitgliedern und keinen weiter rein lassen.

  2. Stimmt, ein Verein muss an sich nicht mitgliederoffen sein, aber ein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter muss dies prinzipiell schon. Wobei wie gesagt die Frage ist, was das formelle Kriterium Mitgliederoffenheit heißt. Ich würde auch behaupten, dass die RB-Satzung mit ihrer Mitgliederaufnahmeregelung, die PRINZIPIELL offen ist, dem formalen Kriterium entspricht und dies in Bezug auf das Finanzamt ausreicht. Aber ich bin halt kein Jurist.

  3. Nee, das ist auch falsch.

    Wir haben den Status gemeinnützig auch nicht bekommen. Die Begründung seitens des Amtsgerichtes ist lapidar:

    Man erhalte diesen Status nur, wenn man einen aktiven Spielbetrieb und Jugendmannschaften nachweisen kann.

    Hätten wir das, wären wir auch gemeinnützig, unabhängig von Mitgliedern etc.

  4. Da kommen wir wohl nicht zusammen. Meines Wissens (und nicht nur meines Wissens) nach wird die Forderung an einen gemeinnützigen Verein, dass die “Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern“, dadurch umgesetzt, dass es in den Vereinssatzungen keine Zugangsbeschränkungen zu dem Verein geben darf, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen. Prinzipielle Mitgliederoffenheit eben.

  5. “Vor ein paar Wochen jedenfalls, als die Lizenzierungsunterlagen vereinsseitig bereits eingereicht waren, war die Vereinssatzung von RasenBallsport Leipzig, wie man sie beim Amtsgericht einsehen kann, noch die originale von 2009.”
    Imho dauert das mit den Eintragungen/Änderungen beim Amtsgericht ein bisschen. Bis zu einem halben Jahr.
    Zur Gemeinnützigkeit: Mitgliederoffenheit bedeutet ja nicht zwingend Mitspracherecht. D.h. Rasenballsport hat auf das Mitspracherecht bezogen aktive (=die 7 notwendigen) und passive (= aktive Sportler = Spieler) Mitglieder. Die Gemeinnützigkeit ist dadurch erfüllt das man z.B. sagt: “bei uns werden nur für den Spielbetrieb zugelassene Sportler aufgenommen”.
    Wie man das Mitbestimmungsrecht auch umgeht kann man übrigens bei der BSG Chemie und deren “Mitglieder ohne Rechte” Variante abkupfern :D

  6. “Die Gemeinnützigkeit ist dadurch erfüllt das man z.B. sagt: “bei uns werden nur für den Spielbetrieb zugelassene Sportler aufgenommen”.”

    Das wäre m.M.n. eine nicht dem Vereinszweck angemessene Beschränkung. Ich glaube mit dem @BC oben aber auch nicht, dass das Finanzamt Mitgliederwachstum prüft (das wäre letztlich die relevante Frage). Aber die Vereinssatzung sollte Mitgliederwachstum nicht beschränkend ausschließen. Und das tut die Satzung des RasenBallsport Leipzig e.V. – behaupte ich – nicht. Sie behält sich nur die Möglichkeit vor, Anträge ohne Begründung abzulehnen. Was soweit ich das sehen kann Usus ist in der Vereinssatzungslandschaft des Fußballs.

  7. Das Mitglieder”wachstum” wird bei Fussballvereinen durch die natürliche Mitgliederfluktuation gewährleistet (salopp gesagt: man braucht alle paar Jahre neue Mitglieder um die Mannschaften der untersten Altersgruppe aufzufüllen ;)

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